Anerkennung von Studien im Ausland

Sie haben bereits ein vergleichbares Studium im Ausland absolviert und möchten in Österreich als Lehrer*in tätig sein?

EU-Anerkennung

Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen.

Falls Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre mindestens dreijährige Lehramtsausbildung in einem der folgender  Staaten* abgeschlossen haben, ist Ihr Zeugnis von der inländischen Dienstbehörde, die für die Anstellung im Schuldienst zuständig ist, auf Gleichwertigkeit und eventuelle Angleichungsmaßnahmen (z. B. österreichisches Schulrecht) zu prüfen.

* Belgien; Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Bitte wenden Sie sich in so einem Fall direkt an die zuständige Dienstbehörde (Bildungsdirektion für Steiermark; bildungsdirektion(at)bildung-stmk.gv.at).

Nostrifizierung

Nostrifikation ausländischer Schulzeugnisse

Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen können als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifikation), wenn die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches (wie z.B. die Berufstätigkeit in einem in Österreich gesetzlich reglementierten Beruf) erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre Lehramts-Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben, fallen in die Zuständigkeit der Pädagogischen Hochschulen jene vergleichbaren Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 1 bis 9 beziehen. Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 9 bis 13 bzw. 5 bis 13 beziehen, fallen in die Zuständigkeit der Universitäten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ENIC-NARIC AUSTRIA.

An der Pädagogischen Hochschule Steiermark werden folgende Studiengänge nostrifiziert:

  • Bachelorstudium Lehramt für Primarstufe
  • Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Berufsbildung

An der Universität Graz wird folgender Studiengang nostrifiziert:

Haben Sie eine Lehramts-Ausbildung innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert fällt die Zuständigkeit in die Bildungsdirektion für Steiermark.

Nähere Infos dazu: Ausbildungsanerkennung von Lehrerausbildungen aus dem Ausland (Bildungsdirektion Steiermark)

Voraussetzung für die Nostrifizierung ist, dass die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses zwingend für die Berufsausübung bzw. Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. 

Dabei wird überprüft, ob für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich ein österreichischer oder diesem gleichwertiger Studienabschluss gesetzlich vorgeschrieben ist und aufgrund welcher (berufsrechtlichen) Vorschriften dies vorgesehen ist.

Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn das im Ausland absolvierte Studium einem an der Universität eingerichteten Studium im Hinblick auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. 

Kriterien für die Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen Studiums, für dessen Abschluss die Anerkennung beantragt wird.

Für die Antragstellung und Abgabe der erforderlichen Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin per E-Mail unter: bernadette.felber(at)phst.at 

Der Antrag für die Nostrifizierung ist an die Stabstelle für Rechtliche Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Steiermark zu richten und persönlich unter Beibringung nachstehender Dokumente (Original und unbeglaubigte Kopie) im Sekretariat des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Steiermark, Hasnerplatz 12, 8010 Graz, einzubringen:

ausgefüllter Antrag für die Nostrifizierung Primarstufe oder Berufsbildung

  • Gültiger Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde bzw. allfällige Unterlagen über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde) + beglaubigte Übersetzung
  • Meldezettel
  • Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
  • Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung
  • Diplom*/Bescheid*/Abschlusszeugnis*/Urkunde + beglaubigte Übersetzung
    Diploma Supplement* + beglaubigte Übersetzung
  • Bestätigung einer Bildungsdirektion betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
  • Schriftliche Erklärung, dass noch kein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht oder zurückgezogen wurde

Ausländische Urkunden aus dem Bildungsbereich, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des jeweiligen Staates (das heißt Unterrichtsbehörde, Außenministerium) sowie der Überbeglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat). Nähere Informationen dazu: Beglaubigungsvorschriften (Stand: 1. April 2025)

Hinweis:
Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität einzubringen.

Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150,- Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Erst nach vollständiger Begleichung des Kostenbeitrages durch eine nachweisliche Bestätigung ist eine Bearbeitung des Antrages möglich.

Ist der ausländische Studienabschluss dem inländischen Studienabschluss in vollem Ausmaß gleichwertig, erfolgt die erfolgreiche Nostrifizierung mittels Bescheid durch das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ. 

Im Bescheid wird festgelegt, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. 

Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

Sind zur Anerkennung einzelne Ergänzungen zur Anerkennung der vollen Gleichwertigkeit notwendig, so hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Nach positivem Abschluss der aufgetragenen erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, ist ein entsprechender Nachweis bei der Pädagogischen Hochschule für Steiermark einzubringen und wird die erfolgreiche Anerkennung mittels Bescheid durch das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ausgesprochen.

Hinweis:
Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie besondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Die vorsätzliche falsche Herstellung oder Fälschung einer echten Urkunde, um sie im Rechtsverkehr um Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, stellt eine Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes gemäß § 223 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idgF dar.

Wir sind auch
persönlich
für Sie da!

Pädagogische Hochschule Steiermark Campus Nord

 Stabstelle für Rechtliche Angelegenheiten

Hasnerplatz 12, 8010 Graz

bernadette.felber(at)phst.at 

+43 316 8067 3801