Personalentwicklung an der PH Steiermark

Die Mitarbeiter*innen stehen im Mittelpunkt.
Wir fördern, beraten, begleiten und vernetzen Mitarbeiter*innen, unterstützen Karrierewege und Nachwuchskräfte und stärken damit die Weiterentwicklung der PH Steiermark.
Expertise an der PH Steiermark einbringen
Die PH Steiermark ist ein Ort der Begegnung und des akademischen Diskurses mit dem Auftrag, Pädagoginnen und Pädagogen aus-, fort- und weiterzubilden. Lernen, kontinuierliche Weiterentwicklung und Professionalisierung sind zentrale Aspekte unseres Handelns.
- Alle freien Stellen an der PH Steiermark sind hier gelistet: Jobs
- Wie Sie Lehrende*r an der PH Steiermark werden, erfahren Sie hier: Tätig werden an der PH Steiermark
- Eine Übersicht zu Beschäftigungsverhältnissen finden Sie hier: Tätig sein an der PH Steiermark
- Unser Mission Statement lautet: „Lernen. Lehren. Forschen. Wir gestalten Bildungszukunft!“. Hier informieren Sie sich über Motto, Vision und Zukunftsbild der PH Steiermark.
Tätig werden an der PH Steiermark
Sie sind an einer beruflichen Tätigkeit als Lehrende an der PH Steiermark interessiert?
Alle freien Planstellen des öffentlichen Dienstes sind über die Jobbörse der Republik Österreich öffentlich ausgeschrieben. Die freien Stellen an der PH Steiermark finden Sie auch hier: Jobs
Für Ihre Bewerbung gelten die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, die auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgerufen werden können: Zu den Ausschreibungsbedingungen des BMBWF
Das sollten Sie noch wissen:
- Wenn Sie eine Planstelle als Hochschullehrperson anstreben, so müssen Sie die in der Stellenausschreibung angegebenen Anforderungen sowie auch die sogenannten Ernennungserfordernisse für die angegebene Verwendungsgruppe erfüllen.
- Bei der höchsten Verwendungsgruppe ph1 handelt es sich um eine Hochschulprofessur, wobei diese Personen aufgrund ihrer Qualifikationen vorrangig im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt werden. Bei den anderen beiden Verwendungsgruppen (ph2 bzw. ph3) handelt es sich um Professuren.
- Die Ernennungserfordernisse für die drei Verwendungsgruppen als Hochschullehrperson an einer Pädagogischen Hochschule finden Sie untenstehend im Detail.
Für eine Bestellung als Hochschulprofessor*in (ph1/PH1) müssen gem. Anlage 1 Z 22a zum BDG 1979 entweder die Erfordernisse gemäß Absatz 1 oder wahlweise gemäß Absatz 2 vollständig erfüllt werden:
Abs. 1:
- Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi)
ODER
Abs. 2 (kumulativ):
- Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
- eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
- einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.
Für eine Bestellung als Professor*in (ph2/PH2) müssen entsprechend Anlage 1 Z 22b zum BDG 1979 entweder die Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder wahlweise gemäß Absatz 2 erfüllt werden:
Abs. 1:
Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
- eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
- durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
ODER
Abs. 2:
- Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz,
- der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
- eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
- durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
Für eine Bestellung als Professor*in (ph3/PH3) müssen gem. Anlage 1 Z 22c entweder die Erfordernisse gemäß Absatz 1 oder wahlweise gemäß Absatz 2 erfüllt werden:
Abs.1:
- Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz.
ODER
Abs.2:
- Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.
Die aktuelle Gehaltstabelle finden Sie hier: Zur Gehaltstabelle 2025
Bei Interesse an einer der ausgeschriebenen Stellen laden Sie bitte Ihre aussagekräftigen Unterlagen innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist auf der Jobbörse hoch. Detaillierte Informationen zum weiteren Bewerbungsverfahren erhalten Sie nach Eingang Ihrer Unterlagen.
Sie haben Fragen?
Bitte wenden Sie sich an das Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung unter personalentwicklung(at)phst.at oder an die Personalabteilung unter personalabteilung(at)phst.at.
Wir freuen uns schon auf Ihre Bewerbung!
Tätig sein an der PH Steiermark
Schön, dass Sie Ihre Expertise an der PH Steiermark einbringen!
Die Beschäftigungsverhältnisse an der PH Steiermark sind sehr unterschiedlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Tätigkeitsbereiche, Beschäftigungsformen und Arbeitsverhältnisse an der PH Steiermark bzw. an den beiden eingegliederten Praxisschulen.
Die PH Steiermark ist eine nachgeordnete Dienststelle des BMB und als Dienstort zu sehen. Da die PH Steiermark weder Dienstbehörde noch Personalstelle ist, obliegen wesentliche Entscheidungen bzw. Maßnahmen im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung.
Beschäftigungsformen
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, an den Kernaufgaben der PH Steiermark – Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Schulentwicklungsberatung – mitzuwirken:
Bedienstete der Verwaltung sind der Rektoratsdirektion unterstellt
Der Tätigkeitsbereich der Verwaltung liegt in der effizienten, service- und lösungsorientierten Erfüllung administrativer Aufgaben. Dies erfolgt in einer der sieben Abteilungen sowie den Institutssekretariaten.
Die Bediensteten der Verwaltung der PH Steiermark sind Teil der öffentlichen Verwaltung des Bundes und unterliegen auch den entsprechenden Gesetzen.
(Vertrags-)Hochschullehrperson sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ausschließlich an der PH Steiermark tätig:
- als Stammpersonal mit einem Dienstvertrag mit dem BMB oder
- als an die PH Steiermark dienstzugeteilte Lehrperson
Für alle (Vertrags-)Hochschullehrpersonen gilt das Beamtendienstrechts- bzw. Vertragsbedienstetengesetz sowie im Speziellen das Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen.
Als Mitglied des Stammpersonals haben Sie einen Dienstvertrag mit dem zuständigen Ministerium und haben erfolgreich einen Bewerbungsprozess an der PH Steiermark durchlaufen. Sie erfüllen die gesetzlich vorgegebenen Ernennungserfordernisse für eine der drei Verwendungsgruppen (ph1/PH1, ph2/PH2, ph3/PH3).
Als dienstzugeteilte Lehrperson bleiben Sie weiterhin in dem für Sie vorgesehenen Gehaltsschema – auch Ihre Stammschule ändert sich dadurch nicht. Allerdings versehen Sie Ihren Dienst ausschließlich an der PH Steirermark. Die Bildungsdirektion ist nach wie vor Ihre zuständige Dienstbehörde, jedoch ist für die Zeit der Dienstzuweisung das Bundesministerium für Bildung (BMB) Ihr Arbeitgeber und die gehaltsauszahlende Stelle. Grundsätzlich ist eine Dienstzuteilung eine vorübergehende Zuweisung und kann daher nur für jeweils ein Studienjahr beantragt werden. Verlängerungen sind möglich.
Entlohnung
Die Einstufung erfolgt in eine der drei Entlohnungsgruppen. Wenn Sie der höchsten Verwendungsgruppe ph1/PH1 angehören, ist für Sie die Verwendungsbezeichnung Hochschulprofessor*in vorgesehen. Diese Personengruppe ist aufgrund des höheren Qualifikationsniveaus in stärkerem Ausmaß für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben prädestiniert. Sind Sie in den beiden anderen Verwendungsgruppen (ph2/PH2 bzw. ph3/PH3) eingestuft, so sind Sie zur Führung der Verwendungsbezeichnung Professor*in berechtigt.
Aufgabenbereiche
Das Dienstrecht (§ 200d Abs. 2 BDG und § 48g Abs. 2 VBG) sieht für alle (Vertrags-)Hochschullehrpersonen ein mehrgliedriges Verwendungsbild vor. Demgemäß sind Ihre Aufgaben insbesondere
- Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten [Aspekt Lehre],
- Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen [Aspekt Forschung],
- Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten und Masterarbeiten, zu betreuen [Aspekt Studierendenberatung/-betreuung],
- an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken [Aspekt Organisation/Verwaltung],
- Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen [Aspekt Angebotsentwicklung] und
- Schulentwicklungsprozesse zu begleiten [Aspekt Schulentwicklung].
Umfang der Lehrtätigkeit
Das Gesetz sieht vor, dass jede (Vertrags-)Hochschullehrperson entsprechend ihrer anderen Aufgaben auch ein gewisses Maß an Lehre durchführt. Diese Bandbreite variiert für die drei Entlohnungsgruppen ph1/PH1, ph2/PH2 bzw. ph3/PH3 bzw. für Institutsleiter*innen. Hier ein Überblick:
| Gruppe | Regelfall (LV-Std.) | Bedarfsfall ohne Zustimmung (LV-Std.) | Bedarfsfall mit Zustimmung (LV-Std.) |
| ph1/PH1 | 160–480 | 544 | 800 |
| ph2/PH2, ph3/PH3 | 320–480 | 640 | 800 |
| ph2/PH2, ph3/PH3 (überwiegend Forschung, Fortbildung) | 160–480 | 544 | 800 |
| Institutsleitungen | 0 | 192 |
Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Eine Vollbeschäftigung umfasst die Dienstzeit von 40 Arbeitsstunden pro Wochen. Pro Kalenderjahr haben Sie einen Urlaubsanspruch vom 5-fachen Ihrer Wochenarbeitszeit, bei Vollbeschäftigung entspricht dies 200 Stunden. Ab dem 43. Lebensjahr erhöht sich dieser Anspruch bei Vollbeschäftigung auf 240 Stunden. Dieser ist bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres zu konsumieren, andernfalls verfällt der noch offene Urlaubsanspruch. Sollten Sie Ihren Dienst an der PH Steiermark beenden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass Sie Ihren gesamten offenen Urlaubsanspruch vor Beendigung verbrauchen.
Als mitverwendete*r Lehrer*in Expertise an der PH Steiermark einbringen
Wenn Sie über eine Mitverwendung an der PH Steiermark tätig sind, haben Sie bereits einen unbefristeten Vertrag als Lehrer*in einer Bundes- oder Landesschule und bringen neben Ihrer Tätigkeit an der Schule Ihre Expertise direkt an der PH Steiermark (in der Lehre oder in den anderen Tätigkeiten) ein.
Beschäftigungsausmaß und Abgeltung
Das maximale Mitverwendungsausmaß beträgt 50 % Ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
Der Zeitraum Ihrer Tätigkeit bezieht sich immer auf ein Schuljahr.
Die Abgeltung erfolgt gemeinsam mit Ihrem Monatsgehalt, wobei jeweils der ganzjährige Jahresdurchschnitt zur Auszahlung gelangt.
Abstimmung mit allen Beteiligten
Eine Mitverwendung bezieht sich immer auf ein Schuljahr (ähnlich einer Dienstzuteilung) und wird daher jährlich neu beantragt und mit allen Beteiligten abgestimmt: mit der zuständigen Instituts- bzw. Zentrumsleitung der PH Steiermark, mit Ihrer Schulleitung sowie mit der Bildungsdirektion.
Informationen zum Ablauf finden Sie als Mitarbeiter*in in QM-Pilot.
Als Lehrbeauftragte*r Expertise an der PH Steiermark einbringen
Als Lehrbeauftragte*r sind Sie an der PH Steiermark als Experte*in zu einem bestimmten Themenbereich tätig. Sie nehmen Ihre Aufgaben selbstständig und weisungsfrei wahr, Ihre Lehrveranstaltungen sind mit der jeweiligen Instituts- bzw. Zentrumsleitung der Pädagogischen Hochschule abzustimmen.
Abgeltung
Zu beachten ist, dass durch eine Lehrbeauftragung weder ein Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 2 Lehrbeauftragtengesetz 1987 idgF), noch eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes begründet wird.
Die Abgeltung erfolgt mittels Honorarnote, für welche Sie selbst die Steuer abführen müssen. Nach vollständiger Abhaltung des Lehrauftrags erhalten Sie die Honorarnote: Bitte kontrollieren und unterzeichnen Sie diese, bevor Sie sie im Original an Ihre Auftraggeberin bzw. Ihren Auftraggeber zurückschicken.
Zur Abgeltung kommen ausschließlich die tatsächlich von Ihnen gehaltenen Lehreinheiten à 45 Minuten. Damit sind bei Lehrveranstaltungen der Ausbildung auch Prüfungen und die Eintragung von Noten in PH-Online gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Curricula abgegolten. Fahrtkosten können nur verrechnet werden, wenn diese im Vorfeld mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vereinbart wurden. Die Honorarnote wird nach entsprechender hausinterner Bearbeitung zur Auszahlung an das BMB weitergeleitet.
Als Lehrer*in an der PH Steiermark tätig sein
Die eingegliederten Praxisschulen einer Pädagogischen Hochschule haben unter allen Schularten einen besonderen Status: Beide allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Bundesschulen.
Daher gelten auch für Sie als Lehrer*in einer Praxisschule eigene gesetzliche Grundlagen. Sie unterliegen dem Beamtendienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz und den entsprechenden Ausführungen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen Pädagogischer Hochschulen.
Ihre Tätigkeit als Praxisschullehrer*in können Sie in Form unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse erbringen:
- Als Bundeslehrer*in verfügen Sie über einen Vertrag als Lehrperson der betreffenden Praxisschule mit dem zuständigen Ministerium.
- Als dienstzugeteilte Landes- oder Bundeslehrperson sind Sie der jeweiligen eingegliederten Praxisschule vorübergehend zum Dienst zugewiesen.
- Als mitverwendete Lehrperson erbringen Sie einen Teil Ihrer Beschäftigung durch die Unterrichtstätigkeit an einer der eingegliederten Praxisschulen.
Service
Dienstrechtliche (und andere) Fragen beantworten wir Ihnen gern!
- Hochschullehrpersonen sowie Lehrer*innen der beiden Praxisschulen: Bitte kontaktieren Sie Mag.a Sonja Tschernitz (Personalabteilung) oder Mag.a Elisabeth Amtmann (Vizerektorin für Forschung und Hochschulentwicklung).
- Bedienstete der Verwaltung: Bitte wenden Sie sich an die Rektoratsdirektion.
Service
Die Personalentwicklung der PH Steiermark steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da:
Hochschullehrpersonen und Lehrer*innen der beiden Praxisschulen: Bitte kontaktieren Sie Mag.a Sonja Tschernitz (Personalabteilung) oder HS-Prof.in Mag.a Dr.in Marlies Matischek-Jauk (Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung).
Wir sind auch
persönlich
für Sie da!
Stabstelle für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung
personalentwicklung(at)phst.at
+43 316 8067 2202


